Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die DIS im Rahmen eines Wartungs- und Projektvertrages durchführt. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichtet nur in dem im jeweiligen Wartungsvertrag angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsverbindung hiermit ausgeschlossen.

2. Leistungsumfang

Der Gegenstand und Umfang der Leistungen sind in den jeweiligen Angeboten geregelt. Nicht durch den Wartungsvertrag gedeckte Support-Leistungen, Leistungen die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen. Datenkonvertierungen, Wiederherstellungen von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen. Leistungen, die aufgrund von Einflüssen höherer Gewalt notwendig werden sowie die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit, sollte das Unternehmen mehr als 50 Kilometer vom Standort von DIS entfernt sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Erbringung der oben genannten Leistungen im Rahmen von zusätzlichen Vereinbarungen mit DIS zu regeln. Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges sind einvernehmlich zu treffen und bedürfen der Schriftform. Allenfalls damit verbundene Mehraufwendungen bei DIS sind separat zu beauftragen.

3. Pflichten des Vertragspartners

Verantwortlichkeiten von DIS: DIS erbringt die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen nach den Bestimmungen des jeweils abgeschlossenen Wartungs- und Projektvertrages. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers: Der Auftraggeber stellt DIS alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind. Die zur Vertragserfüllung notwendige Hardware, Kommunikationseinrichtungen, Datenträger, Basisprogramme etc. werden DIS vom Auftraggeber ebenfalls zur kostenlosen Nutzung auf die notwendige Dauer der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber gewährt DIS im Bedarfsfall zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und ist bereit, notwendige Arbeitsmittel (z.B. Büroräumlichkeiten, Telefon, Workstations) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DIS bei ihren Leistungen zu unterstützen. Er wird dazu einen berechtigten, fachlich kompetenten Ansprechpartner benennen, der für Fragen und vorbereitende Tätigkeiten DIS zur Verfügung steht und dessen Auskünfte im Rahmen der Vertragserfüllung für den Auftraggeber bindend sind.

4. Liefertermine

DIS ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von DIS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seine Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von DIS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von DIS führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DIS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. Kann DIS und/oder seine Subauftragnehmer durch Streik, Naturereingisse, Krieg oder sonstige Fälle höherer Gewalt seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend. Auf Grund von Fällen höherer Gewalt verursachte bzw. ausserhalb des vereinbarten Einsatzgebietes liegend, zusätzliche Leistungen werden von DIS separat berechnet.

5. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von DIS. Die Kosten für Visualisierung und Kommunikation, die über ein Standardprotokoll hinausgehen, sowie die Kosten für Programmträgern z.B. CD-ROM, Magnetbänder, Floppy-Disks, Streamertapes usw. sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Reise- und Aufenthaltskosten stellen wir direkt ohne Zuschlag in Rechnung. Die Reisekostenpauschale innerhalb Österreichs beträgt € 200,--. Reisezeiten werden zusätzlich verrechnet.

6. Rechnungslegung und -zahlung

Die von DIS gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind innerhalb von 14 Tagen ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedinungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist DIS berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Beding-ung für die Durchführung bzw. Vertragserfüllung durch DIS. Kommt der Auftraggeber von einer vom ihm geschuldeten Zahlung in Verzug, ist DIS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat, sowie den Ersatz der Kosten für Mahnung und außergerichtliche Verfolgung von Ansprüchen in Rechnung zu stellen. Weitere Schadenersatzforderungen bleiben davon unberührt. Sämtliche von DIS gelieferten Leistungen bleiben bis zu ihrer Bezahlung im Eigentum von DIS. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7. Urheberrecht und Nutzung

Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen stehen DIS bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich eine nichtausschließliche Werknutzungsbewilligung auf Nutzungsdauer. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrecht ausgeschlossen. DIS stellt sicher, daß die zur Nutzung überlassen Leistungen nicht mit Rechten Dritter belastet sind. DIS hält den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Rechten Dritter an den überlassenen Leistungen schad- und klaglos. Der Auftraggeber stellt DIS und ihre Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe von Materialien durch den Auftraggeber zur Vertragerfüllung entstehen. Bei Auftragsentwicklung bzw. Beratung auf Stundenbasis gehen die Rechte sowie der Quellcode nur nach besonderer Vereinbarung und nach vollständiger Bezahlung der bis zu dem jeweiligen Arbeitsschritt angefallenen Kosten an den Auftraggeber über. Ansonsten verbleiben der Quellcode und die Urheberrechte beim Auftragnehmer. Es wird dem Auftragnehmer aber in jedem Fall eingeräumt, allgemein zu verwendende Teile der für den Auftraggeber entwickelten Software oder Dienstleistung für andere Zwecke wieder zu verwenden oder zu modifizieren. Bei Komponenten oder Produktentwicklung auf Festpreisbasis bleiben die Rechte an dem Vertragsgegenstand ausschließlich beim Auftragnehmer, sofern dies nicht schriftlich anders geregelt ist. Dem Auftraggeber wird hierbei das Recht eingeräumt, das ihm verkaufte Gut in seine Produkte einzubauen oder auch anderweitig zu vertreiben. Hierbei können sofern dies im Vertrag schriftlich erwähnt ist Lizenzgebühren fällig werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ebenfalls keine Rechte am Quellcode bzw. an der bei der Entwicklung angefallenen Dokumentation.

8. Gewährleistung

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist unentgeltlich behoben, wobei der Auftraggeber DIS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt primär durch Ersatzlieferung. Ferner übernimmt DIS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Installation, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedinungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedienungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Parameteränderungen, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich durchgeführt werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DIS. Sind die dem Auftraggeber übergebenen Leistungen trotz Mängelrügen und entsprechender Nachbesserungsversuche von DIS auch vier Wochen nach dem letzten Nachbesserungsversuch nicht verwendbar, ist der Auftraggeber berechtigt, DIS zur entgültigen Mängelbehebung eine angemessene letzte Nachfirst zu setzen. Behebt DIS auch innerhalb dieser Nachfrist die gerügten Mängel nicht, so hat der Auftraggeber das Recht, für den mangelhaften Teil der Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche Haftung für mangelhafte Bedienung, Installation, Folgeschäden oder andere indirekte Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Alfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Späre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

10. Datenschutz, Geheimhaltung gemäß Datenschutzgesetz (DSG 2000)

DIS verpflichtet seine MitarbeiterInnen, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

11. Schlußbestimmungen

Beauftragt DIS Subauftragnehmer als Erfüllungshilfen, gelten diese Geschäftsbedingungen in gleichem Umfang auch für die Mitarbeiter des Subauftragnehmers. Ansprüche aus einem Vertrag verjähren innerhalb von drei Jahren nach Entstehen, soweit nicht kürzere Verjährungsfristen vereinbart werden. Die Abtretung und Aufrechnung von Forderungen aus einem Vertrag wird hiermit ausgeschlossen. Alle vertraglichen Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie alle Anhänge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Bezugnahme auf diesen Vertrag sowie der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischen Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland druchgeführt wird. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Linz vereinbart. Für den Verkauf im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.