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1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die DIS im Rahmen
eines Wartungs- und Projektvertrages durchführt. Alle Aufträge und Vereinbarungen
sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich und firmenmäßig
gezeichnet werden und verpflichtet nur in dem im jeweiligen Wartungsvertrag angegebenen
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft
und die gesamte Geschäftsverbindung hiermit ausgeschlossen.
2. Leistungsumfang
Der Gegenstand und Umfang der Leistungen sind in den jeweiligen Angeboten
geregelt. Nicht durch den Wartungsvertrag gedeckte Support-Leistungen, Leistungen
die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht
vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und
Schnittstellen bedingt sind. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch
Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender
entstehen. Datenkonvertierungen, Wiederherstellungen von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
Leistungen, die aufgrund von Einflüssen höherer Gewalt notwendig werden sowie die
Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit, sollte das Unternehmen mehr als 50 Kilometer
vom Standort von DIS entfernt sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Erbringung
der oben genannten Leistungen im Rahmen von zusätzlichen Vereinbarungen mit DIS
zu regeln. Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges sind einvernehmlich
zu treffen und bedürfen der Schriftform. Allenfalls damit verbundene Mehraufwendungen
bei DIS sind separat zu beauftragen.
3. Pflichten des Vertragspartners
Verantwortlichkeiten von DIS: DIS erbringt die vertragsgegenständlichen
Lieferungen und Leistungen nach den Bestimmungen des jeweils abgeschlossenen Wartungs-
und Projektvertrages. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers: Der Auftraggeber stellt
DIS alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung
erforderlich sind. Die zur Vertragserfüllung notwendige Hardware, Kommunikationseinrichtungen,
Datenträger, Basisprogramme etc. werden DIS vom Auftraggeber ebenfalls zur kostenlosen
Nutzung auf die notwendige Dauer der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt. Der
Auftraggeber gewährt DIS im Bedarfsfall zur Erbringung der vereinbarten Leistungen
Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und ist bereit, notwendige Arbeitsmittel (z.B.
Büroräumlichkeiten, Telefon, Workstations) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, DIS bei ihren Leistungen zu unterstützen. Er wird dazu einen berechtigten,
fachlich kompetenten Ansprechpartner benennen, der für Fragen und vorbereitende
Tätigkeiten DIS zur Verfügung steht und dessen Auskünfte im Rahmen der Vertragserfüllung
für den Auftraggeber bindend sind.
4. Liefertermine
DIS ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.
Die angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber
zu den von DIS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig
zur Verfügung stellt und seine Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind von DIS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug
von DIS führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DIS berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. Kann DIS und/oder seine Subauftragnehmer
durch Streik, Naturereingisse, Krieg oder sonstige Fälle höherer Gewalt seinen Verpflichtungen
nicht nachkommen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend. Auf
Grund von Fällen höherer Gewalt verursachte bzw. ausserhalb des vereinbarten Einsatzgebietes
liegend, zusätzliche Leistungen werden von DIS separat berechnet.
5. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden
Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von DIS. Die Kosten
für Visualisierung und Kommunikation, die über ein Standardprotokoll hinausgehen,
sowie die Kosten für Programmträgern z.B. CD-ROM, Magnetbänder, Floppy-Disks, Streamertapes
usw. sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die
Reise- und Aufenthaltskosten stellen wir direkt ohne Zuschlag in Rechnung. Die Reisekostenpauschale
innerhalb Österreichs beträgt € 200,--. Reisezeiten werden zusätzlich verrechnet.
6. Rechnungslegung und -zahlung
Die von DIS gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind innerhalb von 14
Tagen ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedinungen analog. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten)
umfassen, ist DIS berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Beding-ung für die Durchführung bzw. Vertragserfüllung durch DIS. Kommt der Auftraggeber
von einer vom ihm geschuldeten Zahlung in Verzug, ist DIS berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 1% pro Monat, sowie den Ersatz der Kosten für Mahnung und außergerichtliche
Verfolgung von Ansprüchen in Rechnung zu stellen. Weitere Schadenersatzforderungen
bleiben davon unberührt. Sämtliche von DIS gelieferten Leistungen bleiben bis zu
ihrer Bezahlung im Eigentum von DIS. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Gesamtlieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
7. Urheberrecht und Nutzung
Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen stehen DIS bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber erhält lediglich eine nichtausschließliche Werknutzungsbewilligung
auf Nutzungsdauer. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrecht
ausgeschlossen. DIS stellt sicher, daß die zur Nutzung überlassen Leistungen nicht
mit Rechten Dritter belastet sind. DIS hält den Auftraggeber von allen Ansprüchen
Dritter aus der Verletzung von Rechten Dritter an den überlassenen Leistungen schad-
und klaglos. Der Auftraggeber stellt DIS und ihre Erfüllungsgehilfen von jeglicher
Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe von
Materialien durch den Auftraggeber zur Vertragerfüllung entstehen. Bei Auftragsentwicklung
bzw. Beratung auf Stundenbasis gehen die Rechte sowie der Quellcode nur nach besonderer
Vereinbarung und nach vollständiger Bezahlung der bis zu dem jeweiligen Arbeitsschritt
angefallenen Kosten an den Auftraggeber über. Ansonsten verbleiben der Quellcode
und die Urheberrechte beim Auftragnehmer. Es wird dem Auftragnehmer aber in jedem
Fall eingeräumt, allgemein zu verwendende Teile der für den Auftraggeber entwickelten
Software oder Dienstleistung für andere Zwecke wieder zu verwenden oder zu modifizieren.
Bei Komponenten oder Produktentwicklung auf Festpreisbasis bleiben die Rechte an
dem Vertragsgegenstand ausschließlich beim Auftragnehmer, sofern dies nicht schriftlich
anders geregelt ist. Dem Auftraggeber wird hierbei das Recht eingeräumt, das ihm
verkaufte Gut in seine Produkte einzubauen oder auch anderweitig zu vertreiben.
Hierbei können sofern dies im Vertrag schriftlich erwähnt ist Lizenzgebühren fällig
werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ebenfalls keine Rechte am Quellcode
bzw. an der bei der Entwicklung angefallenen Dokumentation.
8. Gewährleistung
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
unentgeltlich behoben, wobei der Auftraggeber DIS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt primär
durch Ersatzlieferung. Ferner übernimmt DIS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Installation, geänderte Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,soweit
solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedinungen (insbesondere Abweichungen
von den Installations- und Lagerbedienungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind. Für Parameteränderungen, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich
durchgeführt werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DIS. Sind die dem Auftraggeber
übergebenen Leistungen trotz Mängelrügen und entsprechender Nachbesserungsversuche
von DIS auch vier Wochen nach dem letzten Nachbesserungsversuch nicht verwendbar,
ist der Auftraggeber berechtigt, DIS zur entgültigen Mängelbehebung eine angemessene
letzte Nachfirst zu setzen. Behebt DIS auch innerhalb dieser Nachfrist die gerügten
Mängel nicht, so hat der Auftraggeber das Recht, für den mangelhaften Teil der Leistungen
vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche Haftung für mangelhafte Bedienung, Installation,
Folgeschäden oder andere indirekte Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Alfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung"
iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte
weist nach, dass der Fehler in unserer Späre verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
10. Datenschutz, Geheimhaltung gemäß Datenschutzgesetz (DSG 2000)
DIS verpflichtet seine MitarbeiterInnen, die Bestimmungen gemäß § 15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
11. Schlußbestimmungen
Beauftragt DIS Subauftragnehmer als Erfüllungshilfen, gelten diese Geschäftsbedingungen
in gleichem Umfang auch für die Mitarbeiter des Subauftragnehmers. Ansprüche aus
einem Vertrag verjähren innerhalb von drei Jahren nach Entstehen, soweit nicht kürzere
Verjährungsfristen vereinbart werden. Die Abtretung und Aufrechnung von Forderungen
aus einem Vertrag wird hiermit ausgeschlossen. Alle vertraglichen Vereinbarungen,
Änderungen oder Ergänzungen sowie alle Anhänge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform, der Bezugnahme auf diesen Vertrag sowie der rechtsgültigen Unterzeichnung
durch beide Vertragspartner. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertages unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages
nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine
Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischen Recht, auch dann,
wenn der Auftrag im Ausland druchgeführt wird. Zur Entscheidung aller aus einem
Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich einer solchen über sein Bestehen
oder Nichtbestehen wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit
der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Linz vereinbart. Für den Verkauf
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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